Vereinsstatuten
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Lebensraum Donau-Ameisberg“.
- Er hat seinen Sitz in Lembach, Schulstraße 2 und erstreckt seine Tätigkeit auf den Bezirk Rohrbach, schwerpunktmäßig aber auf die Region Donau-Ameisberg mit den 8 Mitgliedsgemeinden, Lembach, Niederkappel, Hofkirchen, Pfarrkirchen, Oberkappel, Kollerschlag, Sarleinsbach und Hörbich.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch unabhängig organisiert, seine Tätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- Die Region setzt sich das Ziel, den Energieverbrauch durch Energieeinsparung und Energieeffizienz zu senken und die Lebensqualität für die Bevölkerung im gesamtheitlichen Sinne zu erhöhen. Der Ausstieg aus fossilen Energieträgern und der Atomenergie sind vorrangige Ziele. Ebenso werden die Energieautonomie sowie die Forcierung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen im Lebensraum angestrebt.
- Grundlage für die Aktivitäten des Vereins sind die Energie- und Nachhaltigkeitskonzepte der einzelnen Gemeinden.
- Die Tätigkeiten sind ausgerichtet auf:
- das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen
- Energieeinsparung und Energieeffizienz unter nachhaltigen und regionalen Grundsätzen
- Kostenwahrheit unter Lebenszyklusbetrachtung
- den verantwortungsvollen Einsatz erneuerbarer Energieträger und der Schonung von Ressourcen
- Kreislaufwirtschaft zur Stärkung der regionalen Wertschöpfung, Wirtschaft und Landwirtschaft mit dem Ziel der autonomen Energie- und Nahversorgung.
- die Unterstützung von Initiativen in der Direktvermarktung von heimischen Lebensmitteln.
- Ökologie, Wirtschaftlichkeit und Soziales sind in unserer Arbeit gleichwertige Grundpfeiler die sich gegenseitig ergänzen.
- die Qualität des Bodens durch naturnahe Bewirtschaftung als Lebensgrundlage zu sichern.
- nachhaltige, generationsübergreifende Lebensqualität zu gewährleisten.
- Ein wesentlicher Bereich des Vereins Lebensraum Donau-Ameisberg ist die regionale Vernetzung von interessierten Bürgern, Wirtschaftsbetrieben, öffentlichen Institutionen und sonstigen Einrichtungen, die sich mit einer nachhaltigen Lebensweise beschäftigen.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Organisation von Informationsveranstaltungen
- Bildung und Betreuung von Arbeitsgruppen (Energiegruppen, Interessensgruppen,…) in den Gemeinden.
- Organisation von regelmäßigen Arbeitstreffen im Sinne der Zielsetzungen des Vereins:
- Ausarbeitung von Arbeitsschwerpunkten und deren Umsetzung
- Nutzung von Synergieeffekten
- Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
- Zusammenarbeit mit Medien
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge, die jährlich eingehoben werden und bis spätestens 1. März des Jahres fällig sind
- Freiwillige Spenden und Zuwendungen
- Förderungen und öffentliche Subventionen
- Erträge aus Veranstaltungen
- Einnahmen (Zufallsgewinne) seiner Einrichtungen
- Einkünfte aus Dienstleistungen (z.B. Vorträge) und der Vermarktung gewonnener Erkenntnisse
- Sonstige Zuwendungen
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, sowie Gemeinden und rechtsfähige Personengesellschaften, Unternehmen, Vereine und Institutionen die bereit und in der Lage sind, an den Zielen des Vereins Anteil zu nehmen.
- Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen, sowie Gemeinden und rechtsfähige Personengesellschaften, Unternehmen, Vereine und Institutionen werden, die einmalig oder öfter mit finanziellen oder materiellen Beiträgen die Ziele des Vereins besonders fördern.
- Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. (Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag)
§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied nach § 4 Punkt 1, 2 und 3 erfolgt über schriftliche Beitrittserklärungen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand.
- Der Vorstand kann die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen verweigern.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen, und rechtsfähige Personengesellschaften, Unternehmen, Vereine und Institutionen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann sofort erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden (bereits einbezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet).
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten (Veranstaltungen,…) des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Dienstleistungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).
§ 8
Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der o. Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 (5) zweiter Satz VereinsG., § 10 (2) fünfter Satz dieser Statuten),
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann (Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 –2), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 Z. 3)
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen können durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9
Aufgaben der Generalversammlung
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Genehmigung der Vereinsstatuten, des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus je 1 Gemeindevertreter (in der Regel der/die Gemeindeenergiebeauftragte) der Mitgliedsgemeinden
- Der Vorstand umfasst jedenfalls die Funktionen Obmann, Obmann Stellvertreter, Schriftführer und Kassier.
- Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitglieder kooptieren.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden, sowie den kooptierten Mitgliedern (Beiräte, Arbeitsgruppenleiter) und den regionalen Betrieben (Firmenbeirat), die den Verein in finanzieller Hinsicht unterstützen und an der Umsetzung der Ziele mitwirken.
- Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch mindestens solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich innerhalb von 7 Tagen einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 8) oder Rücktritt (Abs. 9).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Wahrnehmung und Umsetzung der Vereinsziele
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechnungsabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes
- Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Personalangelegenheiten
- In dringenden Fällen können Entscheidungen in Form von Umlaufbeschlüssen getroffen werden.
§ 12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Der Obmann hat im Falle seiner Verhinderung den Stellvertreter mit der Vertretung zu beauftragen.
- In dringenden Fällen ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
§ 13
Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 bis 9 sinngemäß.
§ 14
Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15
Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vermögen hat, sofern dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Lembach, 05. Dezember 2011